Kategorie: SEB

Schulelternbeirat (SEB)

Liebe Eltern, liebe Schulfamilie,

die Gebrüder- Grimm Schule ist eine sehr aktive Schule – eine Schule, in der sich Elternarbeit lohnt und unverzichtbar ist. Als Schulelternbeirat würden wir uns sehr freuen, wenn wir auch Sie für die Mitarbeit, zum Beispiel bei den Bundesjugendspielen, an unserer Schule begeistern könnten.  

Wir wünschen uns eine offene Kommunikation mit allen Eltern, um unsere Belange engagiert vertreten zu können. Der lebendige Dialog mit der Schulleitung und dem Kollegium, sowie ein intensiver Informationsaustausch aller Eltern sind für uns besonders wichtig.

Sollten Sie Fragen, Anregungen oder Kritik haben, sprechen Sie uns gerne persönlich an oder nehmen Sie Kontakt per Mail mit uns auf. Sie erreichen uns problemlos über unsere E-Mail-Adresse: schulelternbeirat.ggs.rbb@gmail.com . Vielleicht sehen wir uns aber auch persönlich bei einer unserer nächsten Schulveranstaltungen.
Vielen lieben Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Schulelternbeirat

 

 


Aktuelle Infos zur neuen Schulkleidung:

Liebe Eltern,

seit dem Jahr 2017 gibt es an unserer Grundschule Kleidung mit dem Schullogo.

Sie können für Ihr Kind T-Shirts in den Farben weiß oder rosa sowie dunkelblaue Kapuzenjacken bestellen:

 

T-Shirt weiß

T-Shirt rosa

Kapuzenjacke

 

Die Größen entnehmen Sie bitte dem Bestellformular unten.

Bitte beachten Sie:

Wir können leider nicht genau sagen, wie zügig die Bestellung fertig wird, wir hoffen aber auf eine schnellstmögliche Auslieferung.

Denken Sie bitte daran, den Bestellzettel mit dem entsprechenden Betrag in einem verschlossenen Umschlag bei der Klassenlehrerin Ihres Kindes abzugeben.

 

  • SEB-Wahl 2022

     

    Schulelternbeiratswahl

    Eltern sind die wichtigsten Partner der gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsarbeit und haben vielfältige Möglichkeiten, im Schulleben mitzuwirken.

    Im Oktober 2024 wurde der Schulelternbeirat (SEB) neu gewählt. Er besteht an unserer Grundschule aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern.

    Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und dauert zwei Jahre. Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte den Schulelternsprecher und dessen Vertretung.

    (mehr …)

  • Frohe Weihnachten

    Frohe Weihnachten

     

    Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest mit viel Zeit für Familie und Freunde, viel Muße für die nicht alltäglichen Dingen sowie Ruhe und Entspannung ohne Hektitk und Stress.

    Herzliche bedanken wir uns für die gewinnbringende und konstruktive Zusammenarbeit in 2018!

    Der Erlös des Martinslosverkaufs beträgt 1087€, ein enormer Betrag, der zu einem erheblichen Teil für bedürftige Familien in Rheinbreitbach an Herrn Reers übergeben wird.
    Ein herzliches Dankeschön nochmal an alle Kinder, die so fleißig Lose verkauft haben. Aber ohne die Loskäuferinnen und -käufer, also Sie liebe Eltern, Großeltern, Tanten, Nachbarn… wäre dieser Erlös niemals zustande gekommen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Allerdings sind noch nicht alle Gewinne abgeholt; schauen Sie doch noch einmal Ihre Lose durch und holen Sie eventuelle Gewinne gerne bei uns im Sekretariat ab Montag, 07.01.2019  ab.

    Nun bleibt uns nur noch zu sagen: Kommen Sie gut ins neue Jahr. Wir freuen uns auf Ihre Kinder und Sie in 2019 und sehen uns am Montag, 07.01.2019 wieder 🙂

    Frohe Weihnachten sagt die gesamte Schulgemeinschaft der Gebrüder Grimm Schule.

  • Aufgaben und Pflichten des SEB

    Auszug aus dem Schulgesetz für Rheinland-Pfalz über die Aufgaben und Pflichten des Schulelternbeirates (Quelle: Bildungsserver RLP)

    § 40
    Schulelternbeirat

    (1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.

    (2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

    (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.

    (4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei

        Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
        der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
        Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
        der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
        Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
        Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
        der Festlegung der beweglichen Ferientage.

    (5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

        die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
        die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
        die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
        die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
        die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
        die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
        die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
        die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
        die Aufstellung der Hausordnung.

    (6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

        Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
        Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
        Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
        Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
        Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
        Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
        Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
        grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

    Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

    § 41
    Errichtung des Schulelternbeirats

    (1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.

    (2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Schulelternbeirat.

    (3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.

    Weiterführende Informationen: Landeselternbeirat Rheinland-Pfalz (LEB)